Mobilfunkleitfaden

Mobilfunkleitfaden für Kommunen

Der Leitfaden soll Kommunen und Bürgerinitiativen wertvolle Unterstützung bei der Umsetzung eines kommunalen Mobilfunkkonzeptes geben. NRMO hat den Leifaden bei Rechtsanwalt Dr. Wolf Herkner aus Wasserburg in Auftrag gegeben. Nachfolgend lesen Sie Ausschnitte aus der Thematik:

Einleitung

Dr. Herkner in Hof

Rechtsanwalt Dr. Wol Herkner bei einem Vortrag in Hof

Eine Mobilfunkanlage kann störend, ihre Erscheinung gebietswidrig „laut“ wie die Erzeugung von Geräuschen sein. Ein „Mobilfunkgesetz“ gibt es aber nicht. Der Rechtssuchende muss es sich daher aus verschiedenen Normen zusammenstellen, sei es in der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) oder im Baugesetzbuch (BauGB) und Baunutzungsverordung (BauNVO). Das beschäftigt die Gerichte nach wie vor. Bauaufsichtliche Möglichkeiten zur Prüfung und ggf. Versagung einer Genehmigung bzw. zum Einschreiten (Nutzungsuntersagung, Beseitigung) bestehen dabei durchaus; sie sollten gewissenhaft geprüft und ausgeschöpft werden.

Represssive und kreative Maßnahmen

Repressive Maßnahmen kennzeichnen die Möglichkeiten der Bauaufsicht, d.h. Behörden überprüfen, ob bei der Standortfestlegung geltende Normen oder Rechtssprechungen verletzt wurden. Einige Beipiele:

  • Masthöhe über 10 m ab „Fuß“ (nicht Dachhaut) für die Baugenehmigungspflicht
  • keine Verfahrensfreiheit einer Masterhöhung
  • Denkmalschutz
  • fehlende Ortsgebundenheit
  • Schutz von Landschaft und Natur
  • und andere

Kreative Maßnahmen betreffen die kommunale Bauleitplanung. Die beiden städtebaulichen Gründe, die Ansiedlung solcher Anlagen ordnend zu lenken und aus bestimmten Gebieten fernzuhalten sind 1) die „optische Ruhe“ und/oder 2) die Vorsorge für Umwelt und Gesundheit. Die Erstellung eines kommunalen Mobilfunkstandortkonzeptes gibt den Gemeinden beachtliche Steuerungsmöglichkeiten.

Vom Handlungs- zum Versorgungskonzept, vom Dialog zur Planung

In der Kommune sollte es einen Ansprechpartner für Mobilfunkfragen geben. Das kann zunächst ein Sachbearbeiter in der Verwaltung sein und/oder sodann auf politischer Ebene ein (Unter-) Ausschuss oder eine Arbeitsgruppe, evtl. unter Einbeziehung örtlicher Bürgerinitiativen. Die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen (Suchkreise, Versorgungsziele, technische Ausstattung und Ausrichtung, prognostizierte Immissionsbelastung, Einfügen in baulichen Bestand) sollte nur in sachverständiger Begleitung erfolgen. Auf einer ersten Stufe kann dann ein Dialog mit der Betreiberseite („Runder Tisch“) auch über etwaige das Umfeld schonendere Alternativen versucht werden; auf zweiter Ebene (wenn man auf Ablehnung stößt und/oder die Zeit drängt) ist bauleitplanerischer Zwang zu erwägen. Dies und Weiteres sollte in einem allgemeinen „Handlungskonzept“ festgelegt werden, um eine Verwaltungsübung zu gewinnen, nach welchen Kriterien man vorgehen will und mit welchem Ablauf. Ein ausgereiftes, im Bedarfsfall (neue Techniken wie derzeit LTE) fortzuschreibendes gemeindeweites Mobilfunkversorgungskonzept kann und sollte dem dann nachfolgen, denn nur ein solches kann verlässliche Planungsgrundlage sein.

Ausführlicher Leitfaden ist auf Abruf erhältlich

Der ausführliche Mobilfunk-Leitfaden für Kommunen von RA Dr. W. Herkner aus Wasserburg mit zahlreichen Fußnoten zu Gesetzen und Gerichtsurteilen ist auf Anfrage per Email an info@mobilfunk-oberfranken.de erhältlich. Bitte geben Sie an, für welchen Zweck der Leitfaden benötigt wird und stellen Sie Ihre Initiative kurz vor.
Eine freiwillige Spende für unseren gemeinnützigen Verein überweisen Sie bitte auf unser Konto bei der Sparkasse Coburg-Lichtenfels IBAN DE72 7835 0000 0009 0690 48 mit dem Stichwort „Mobilfunkleitfaden“. Sie erhalten auf Wunsch eine Spendenquittung.